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   BGH, 20.03.1984 - KZR 11/83   

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https://dejure.org/1984,3610
BGH, 20.03.1984 - KZR 11/83 (https://dejure.org/1984,3610)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1984 - KZR 11/83 (https://dejure.org/1984,3610)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1984 - KZR 11/83 (https://dejure.org/1984,3610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Höchstrichterliche Rechtsprechung - Änderung - Wettbewerbsverbote - Unternehmensveräußerungsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1984, 1826
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 43/95

    "Solelieferung"; Wirksame Verpflichtung einer Gemeinde; Ausschluß Dritter vom

    Insoweit hat der Senat es allerdings als im Einzelfall auch im Hinblick auf § 1 G hinnehmbar angesehen, wenn der Veräußerer eines Unternehmens selbst für einen begrenzten Zeitraum ein Wettbewerbsverbot übernimmt, sofern nur so die notwendige Konsolidierung des Erwerbs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1984. - KZR 11/83, WuW/E 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.3.1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1599 Erbauseinandersetzung u. v. 19.10.1993 - KZR 3/92, NJW 1994, 384 f. = ZIP 1994, 61, 62 f. - Ausscheidender Gesellschafter).
  • BGH, 19.10.1993 - KZR 3/92

    "Ausscheidender Gesellschafter"; Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots zwischen

    v. 06.03.1979 - KZR 4/78, WuW/E BGH 1597, 1599 - Erbauseinandersetzung; v. 03.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20.03.1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27.05.1986 aaO 2285, 2288 - Spielkarten; zuletzt Beschl. v. 10.11.1992 - KVR 26/91, BGHZ 120, 161, 166 = GRUR 1993, 502 - Taxigenossenschaft II; v. Gamm NJW 1988, 1245 [BGH 03.12.1987 - VII ZR 363/86]; Immenga in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 1 Rdn. 162 ff., 368 ff.; K. Schmidt, ZHR 149 (1986), 1, 11 ff. m.w.Nachw.); unter diesen Voraussetzungen erweisen sie sich als eine diesen Geschäften immanente und im Hinblick auf Funktion und Ziele des GWB unbedenkliche Folge des im übrigen kartellrechtsneutralen Vertrags.
  • BGH, 13.11.1990 - KZR 2/89

    Kartellverbotswidrigkeit der Zusammenlegung zweier Tageszeitungen;

    Das Berufungsgericht hat auch gesehen, daß ein Wettbewerbsverbot nicht unter § 1 GWB fällt, wenn es Bestandteil des mit dem Austauschvertrag verfolgten Zwecks objektiv sachlich geboten, mithin diesem Vertrages als Nebenpflicht immanent ist (vgl. Sen.Urt. v. 3. November 1981 - KZR 33/80, WuW/E BGH 1898, 1899 - Holzpaneele; v. 20. März 1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085, 2087 - Strohgäu-Wochenjournal; v. 27. Mai 1986 - KRZ 32/84, WuW/E BGH 2285, 2288 - Spielkarten).

    Dieselbe Folge tritt ein, wenn von den beiden einzigen Wettbewerbern auf dem Markt eine zugunsten des anderen auf Wettbewerb verzichtet, um zu erreichen, daß seine Kunden keine andere Wahl haben, als zu dem allein noch werbend tätigen Unternehmen hinüberzuwechseln; auf diese Weise kann der Kundenstamm als Teil des Unternehmens isoliert übertragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 1984 - KZR 11/83, WuW/E BGH 2085 - Strohgäu-Wochenjournal).

  • OLG Hamm, 24.08.2000 - 27 U 159/99

    Zuständigkeit des Kartellsenats bei einschlägiger Rechtsfrage vor

    Dies gilt nicht nur bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Gesellschafts- oder Geschäftsführerverträgen, sondern auch bei entsprechenden Vereinbarungen in Unternehmenskaufverträgen (vgl. BGH in NJW-RR 89, 800; NJW 1986, 2944; BB 1984, 1826; NJW 1982, 2000; Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, 4. Aufl., Rn. 913; Holzapfel, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 9. Aufl., Rn. 836).
  • OLG Zweibrücken, 21.11.1989 - 7 U 230/89

    Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen ein vertragliches

    In einer Entscheidung vom 20. März 1984 (BB 1984, 1826, 1828) bemerkt der BGH am Ende, daß noch vom Berufungsgericht zu prüfen sei, "ob das fünfjährige Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt" sei und ob "bei etwaiger Teilunwirksamkeit der Wettbewerbsabrede die Vereinbarung insgesamt unwirksam" sei "oder ob ihr Kern mit der dafür erforderlichen Wettbewerbsbeschränkung erhalten" bleiben könne, was von Huber in Soergel/Huber aaO, § 433 Rdnr. 141 mit Fußnote 16 als ein Bekenntnis des BGH für eine teilweise Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots im zeitlich angemessenen Rahmen interpretiert wird.
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